derzeit an einen Dritten veräussern oder belasten könnte, und dieser gestützt auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs in seinem Erwerb geschützt wäre (vgl. Art. 973 Abs. 1 ZGB) und damit die Anteile der Gesuchsteller 1 und 4 an der ungeteilten Erbschaft nicht gesichert wären (Gesuch Rz. 29-31).