Das ändert selbstverständlich nichts am Umstand, dass aufgrund des behaupteten Sachverhalts Z. und Y. nicht als Alleinaktionäre auftreten können und ohne Einverständnis der Gesuchsteller 1 und 4 Universalversammlungen für die Gesuchsgegnerin abhalten können. Die Qualifikation einer Generalversammlung als Universalversammlung setzt erstens die Anwesenheit aller Aktionäre oder deren Vertreter voraus und zweitens müssen alle Aktionäre oder deren Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend der Durchführung der