Darüber hinaus wäre wohl zweifelhaft, ob Aktionäre überhaupt einen Anspruch auf Erhalt des status quo der Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft haben, da das Aktienrecht einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Vielmehr müsste dieser Anspruch wohl von der Gesuchsgegnerin selbst geltend gemacht werden, da sie als juristische Person die Trägerin ihrer Vermögensrechte -7- ist. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben demgegenüber keine Rechte an den Vermögenswerten der Gesuchsgegnerin.