Ebenso handeln auch die Gesuchsteller 1 und 4 vorliegend nur in eigenem Namen und nicht im Namen sämtlicher Erben. Es fehlt somit an der Aktivlegitimation der Gesuchsteller 1-5 in Bezug auf die behauptete Verletzung der Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Erhalt der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus wäre wohl zweifelhaft, ob Aktionäre überhaupt einen Anspruch auf Erhalt des status quo der Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft haben, da das Aktienrecht einen solchen Anspruch nicht vorsieht.