Demnach können die Aktionärsrechte in Absenz einer Vertretungsregelung und von Sonderfällen nur einstimmig durch alle Erben zusammen als notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 70 ZPO) geltend gemacht werden. Vorliegend wurden zwei der vier Erben (Z. und Y.) jedoch gar nicht – auch nicht als Gesuchsgegner – in das Verfahren einbezogen und eine Vertretungsoder Sonderkonstellation nicht behauptet. Ebenso handeln auch die Gesuchsteller 1 und 4 vorliegend nur in eigenem Namen und nicht im Namen sämtlicher Erben.