Soweit die Gesuchsteller 1-5 damit geltend machen sollten, die Ansprüche der Gesuchsteller 1 und 4 in ihren Eigenschaften als Erben des verstorbenen I. seien verletzt, so überzeugt dies nicht: Die Gesuchsteller 1 und 4 sind nicht Aktionäre der Gesuchsgegnerin, sondern bloss Teile einer Erbengemeinschaft, deren Erben sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin zu gesamter Hand halten (vgl. Art. 560 und 602 ZGB). Demnach können die Aktionärsrechte in Absenz einer Vertretungsregelung und von Sonderfällen nur einstimmig durch alle Erben zusammen als notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 70 ZPO) geltend gemacht werden.