Denkbar wäre allenfalls gewesen, dass die Gesuchsteller 2-3 und 5 einen Anspruch auf ihre Stellung als Verwaltungsratsmitglieder hätten. Die vorliegend beantragten Massnahmen eignen sich jedoch nicht, diesen Anspruch zu wahren oder zu sichern. Hierfür hätten sie vielmehr eine Handelsregistersperre nach Art. 162 f. HRegV beantragen müssen.