und 25 i.f.). Damit machen die Gesuchsteller 2-3 und 5 vorliegend im eigenen Namen allerdings fremde Rechte – jene der Gesuchsgegnerin und jene der Erbengemeinschaft – geltend, wobei die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft von den Gesuchstellern 1-5 weder dargelegt wurde noch ersichtlich ist. Eigene Ansprüche der Gesuchsteller 2-3 und 5, die verletzt sind oder deren Verletzung droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), behaupten sie nicht. Denkbar wäre allenfalls gewesen, dass die Gesuchsteller 2-3 und 5 einen Anspruch auf ihre Stellung als Verwaltungsratsmitglieder hätten.