Anlass für vorliegende Streitigkeit ist die am 29. März 2020 von Z. und Y. als Universalversammlung durchgeführten Generalversammlung (GB 7). Gemäss den Behauptungen der Gesuchsteller 1-5 gehe es vorliegend in der Hauptsache um die Feststellung der Nichtigkeit der an der am 29. März 2020 abgehaltenen Generalversammlung gefassten Beschlüsse (Gesuch Rz. 6).