Vorliegend besteht die Erbengemeinschaft I. sel. aus dem Gesuchsteller 1, dem Gesuchsteller 4, Z. und Y. (Gesuch Rz. 5, 10 und 14). Der Nachlass ist bis heute nicht geteilt (Gesuch Rz. 5). Einzige Aktionärin der Gesuchsgegnerin sind diese Personen, welche die Aktien als Teil einer Erbengemeinschaft im Gesamteigentum halten (Gesuch Rz. 5 und 13). Die Aktien der Gesuchsgegnerin stellen das Hauptaktivum des Nachlasses dar (Gesuch Rz. 10).