Der Ort der Hauptsachezuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Gerichtsstandsvorschriften der ZPO. Die Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen fällt unter den allgemeinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand von Art. 10 ZPO.1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in N. (GB 6), weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte begründet ist.