Gestützt auf diesen Generalversammlungsbeschluss 29. März 2020 seien die entsprechenden Handelsregistermutationen vorgenommen worden (vgl. GB 6). Es bestehe die Gefahr, dass Z. und Y. unrechtmässig über Mittel der Gesuchsgegnerin verfügen würden, indem sie namentlich das Grdst.-Nr. 1234 GB N. an einen Dritten veräusserten. Zudem sei das Anlagedepot bei der Aargauischen Kantonalbank saldiert worden und im E-Banking die Hypotheken der Gesuchsgegnerin nicht mehr sichtbar. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: