Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Z. und Y. hätten am 29. März 2020 eine als Universalversammlung fingierte ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin durchgeführt, anlässlich welcher sie die Gesuchsteller 2, 3 und 5 als Mitglieder des Verwaltungsrats abgewählt und Y. neu in den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht gewählt hätten. Zudem sei Z. mit Einzelzeichnungsrecht anstelle des Gesuchstellers 5 als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin gewählt worden (GB 7). Gestützt auf diesen Generalversammlungsbeschluss 29. März 2020 seien die entsprechenden Handelsregistermutationen vorgenommen worden (vgl. GB 6).