2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen und nach Anhörung der Gesuchsgegnerin als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen; eventualiter sei das Verbot als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerin."