Handelsgericht 2. Kammer Obere Vorstadt 40 5000 Aarau 062 835 39 40 HSU.2020.28 / mv Entscheid vom 16. April 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchsteller 1 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Marlene Bernardi, Rechtsanwältin, See- strasse 37, 6052 Hergiswil NW Gesuchsteller 2 B.________, Gesuchstellerin 3 C.________, 2 und 3 vertreten durch Dr. iur. Daniel Glasl und MLaw Fatou Sidibe, Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1 Gesuchsteller 4 D.________, Gesuchsteller 5 E.________, vertreten durch lic. iur. et lic. oec. Oliver Willimann, Rechtsanwalt, Univer- sitätsstrasse 65, 8006 Zürich Gesuchsgegne- F.________, rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche (superprovisorische) Verfügungsbeschränkungen/Grundbuchsperre -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in M. (AG). Er sei Teil der Erbengemeinschaft I. sel. mit einem Anteil von 50 %, welche im Gesamteigentum alle Aktien der Gesuchsgegnerin halte (Gesuch Rz. 5, 10 und 13 f.). 1.2. Der Gesuchsteller 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in N. (AG) und Notar in N. (AG). Er vertritt den Gesuchsteller 1 in den Nachlassangelegen- heiten I. sel. Er war bis am 6. April 2020 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin eingetragen (vgl. Gesuchsbeilage [GB] 6). 1.3. Die Gesuchstellerin 3 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in N. (AG). Sie war bis am 6. April 2020 im Handelsregister als Mitglied des Verwal- tungsrats der Gesuchsgegnerin eingetragen (vgl. GB 6). 1.4. Der Gesuchsteller 4 ist eine natürliche Person mit Sitz in O. (AG). Er sei Teil der Erbengemeinschaft I. sel. mit einem Anteil von 12.5 % (Gesuch Rz. 5, 10 und 14) und Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin (vgl. GB 6). 1.5. Der Gesuchsuchsteller 5 ist eine natürliche Person mit Sitz in P. (AG). Er sei testamentarischer Willensvollstrecker von I. sel. (Gesuch Rz. 14) und bis am 6. April 2020 im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin eingetragen (vgl. GB 6). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in N. (AG). Sie hat insbesondere den Zweck Immobilien zu halten und zu bewirtschaften, ei- genes Vermögen anzulegen und zu verwalten sowie sämtliche mit dem Hauptzweck in direktem oder indirektem Zusammenhang stehenden Ge- schäfte durchzuführen. -3- 3. Mit Gesuch vom 15. April 2020 (gleichentags persönlich überbracht) stellten die Gesuchsteller 1-5 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung von Strafe na- mentlich gegenüber den (widerrechtlich eingetragenen) Organen Z. und Y. gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungs- falle zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchsteller 2 oder 5, allein gestützt auf Handlungen von Y., und/oder Z., Rechtsge- schäfte jeglicher Art abzuschliessen, insbesondere: a. über die Konto- und Depotguthaben sowie Hypotheken bei der Aargauer Kantonalbank (Sparkonto-Nr. 1; Anlagedepot Portfolio Nr. 2; Liegenschaftskonto-Nr. 3; Festhypotheken-Nr. 4; 5; 6; 7; 8; 9) zu verfügen; b. über das Grundstück der Liegenschaft N. Grundstück- Nr. 1234 dinglich zu verfügen, einschliesslich es zu verkaufen oder zu belasten, unter umgehender Anweisung an das Grundbuchamt N., eine Grundbuchsperre anzumerken. 2. Das Verbot gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgeg- nerin anzuordnen und nach Anhörung der Gesuchsgegnerin als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen; eventualiter sei das Ver- bot als vorsorgliche Massnahme zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Z. und Y. hätten am 29. März 2020 eine als Universalversammlung fingierte ausserordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgegnerin durchgeführt, anlässlich wel- cher sie die Gesuchsteller 2, 3 und 5 als Mitglieder des Verwaltungsrats abgewählt und Y. neu in den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ge- wählt hätten. Zudem sei Z. mit Einzelzeichnungsrecht anstelle des Gesuch- stellers 5 als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin gewählt worden (GB 7). Gestützt auf diesen Generalversammlungsbeschluss 29. März 2020 seien die entsprechenden Handelsregistermutationen vorgenommen worden (vgl. GB 6). Es bestehe die Gefahr, dass Z. und Y. unrechtmässig über Mittel der Gesuchsgegnerin verfügen würden, indem sie namentlich das Grdst.-Nr. 1234 GB N. an einen Dritten veräusserten. Zudem sei das Anlagedepot bei der Aargauischen Kantonalbank saldiert worden und im E-Banking die Hypotheken der Gesuchsgegnerin nicht mehr sichtbar. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Dies gilt auch für den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Der Ort der Hauptsachezuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Gerichtsstandsvorschriften der ZPO. Die Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen fällt unter den allgemeinen Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand von Art. 10 ZPO.1 Die Gesuchsgegnerin hat ihren Sitz in N. (GB 6), weshalb die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte begründet ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Sie ist gegeben, da es sich bei der Hauptsache um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesell- schaften handelt (Art. 706b OR), und aufgrund des behaupteten Streitwerts von Fr. 500'000.00 nicht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung ge- langt. 2. Voraussetzungen superprovisorisches Massnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Art. 265 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere Vereitelungsgefahr, das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen kann (sog. superprovisorische Massnahmen). Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folg- lich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass 1 RÜETSCHI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 40 N. 7. -5- die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine qualifizierte zeitliche Dringlichkeit vorliegt.2 Schliesslich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnis- mässig zu sein.3 2.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.4 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig über- zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be- seitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.5 3. Hauptsachenprognose Zu prüfen ist vorerst, ob eine positive Hauptsachenprognose vorliegt. Vorliegend besteht die Erbengemeinschaft I. sel. aus dem Gesuchsteller 1, dem Gesuchsteller 4, Z. und Y. (Gesuch Rz. 5, 10 und 14). Der Nachlass ist bis heute nicht geteilt (Gesuch Rz. 5). Einzige Aktionärin der Gesuchs- gegnerin sind diese Personen, welche die Aktien als Teil einer Erbenge- meinschaft im Gesamteigentum halten (Gesuch Rz. 5 und 13). Die Aktien der Gesuchsgegnerin stellen das Hauptaktivum des Nachlasses dar (Ge- such Rz. 10). Anlass für vorliegende Streitigkeit ist die am 29. März 2020 von Z. und Y. als Universalversammlung durchgeführten Generalversammlung (GB 7). Gemäss den Behauptungen der Gesuchsteller 1-5 gehe es vorliegend in der Hauptsache um die Feststellung der Nichtigkeit der an der am 29. März 2020 abgehaltenen Generalversammlung gefassten Beschlüsse (Gesuch Rz. 6). Die Gesuchsteller 1-5 machen geltend, die Gesuchsteller 2-3 und 5 seien als Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchsgegnerin verpflichtet, Schaden von der Gesuchsgegnerin im Interesse der Erbengemeinschaft und der da- rin enthaltenen Ansprüche aller Miterben abzuwenden (Gesuch Rz. 10, 12 2 Vgl. hierzu HUBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; ZÜR- CHER in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 5 ff. 3 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 10 ff.; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 33 ff. 4 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25. 5 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserledigung, 2006, S. 43; HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 25. -6- und 25 i.f.). Damit machen die Gesuchsteller 2-3 und 5 vorliegend im eige- nen Namen allerdings fremde Rechte – jene der Gesuchsgegnerin und jene der Erbengemeinschaft – geltend, wobei die Zulässigkeit einer Prozess- standschaft von den Gesuchstellern 1-5 weder dargelegt wurde noch er- sichtlich ist. Eigene Ansprüche der Gesuchsteller 2-3 und 5, die verletzt sind oder deren Verletzung droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), behaup- ten sie nicht. Denkbar wäre allenfalls gewesen, dass die Gesuchsteller 2-3 und 5 einen Anspruch auf ihre Stellung als Verwaltungsratsmitglieder hät- ten. Die vorliegend beantragten Massnahmen eignen sich jedoch nicht, die- sen Anspruch zu wahren oder zu sichern. Hierfür hätten sie vielmehr eine Handelsregistersperre nach Art. 162 f. HRegV beantragen müssen. Soweit die Gesuchsteller 1-5 die Sicherung der Vermögenswerte der Ge- suchsgegnerin geltend machen, so ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, welche eigenen Ansprüche der Gesuchsteller 1-5 verletzt oder bedroht sein könnten. Wenn die Erhaltung der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bezweckt werden soll, dann müssen vielmehr die Ansprüche der Gesuchs- gegnerin selbst und nicht diejenigen der Gesuchsteller 1-5 verletzt sein, um eine Hauptsachenprognose bejahen zu können. Drittens machen die Gesuchsteller 1-5 geltend, es drohten die Ansprüche der Gesuchsteller 1 und 4 auf Erhalt des bestehenden Zustandes und Ver- mögens der Gesuchsgegnerin verletzt zu werden (Gesuch Rz. 27). Aller- dings ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller 1 und 4 einen irgend- wie gearteten Anspruch auf Erhalt der Vermögenswerte der Gesuchsgeg- nerin haben sollten. Soweit die Gesuchsteller 1-5 damit geltend machen sollten, die Ansprüche der Gesuchsteller 1 und 4 in ihren Eigenschaften als Erben des verstorbenen I. seien verletzt, so überzeugt dies nicht: Die Ge- suchsteller 1 und 4 sind nicht Aktionäre der Gesuchsgegnerin, sondern bloss Teile einer Erbengemeinschaft, deren Erben sämtliche Aktien der Ge- suchsgegnerin zu gesamter Hand halten (vgl. Art. 560 und 602 ZGB). Dem- nach können die Aktionärsrechte in Absenz einer Vertretungsregelung und von Sonderfällen nur einstimmig durch alle Erben zusammen als notwen- dige Streitgenossenschaft (vgl. Art. 70 ZPO) geltend gemacht werden. Vor- liegend wurden zwei der vier Erben (Z. und Y.) jedoch gar nicht – auch nicht als Gesuchsgegner – in das Verfahren einbezogen und eine Vertretungs- oder Sonderkonstellation nicht behauptet. Ebenso handeln auch die Ge- suchsteller 1 und 4 vorliegend nur in eigenem Namen und nicht im Namen sämtlicher Erben. Es fehlt somit an der Aktivlegitimation der Gesuchsteller 1-5 in Bezug auf die behauptete Verletzung der Ansprüche der Erbenge- meinschaft auf Erhalt der Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin. Darüber hinaus wäre wohl zweifelhaft, ob Aktionäre überhaupt einen Anspruch auf Erhalt des status quo der Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft haben, da das Aktienrecht einen solchen Anspruch nicht vorsieht. Vielmehr müsste dieser Anspruch wohl von der Gesuchsgegnerin selbst geltend gemacht werden, da sie als juristische Person die Trägerin ihrer Vermögensrechte -7- ist. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben demgegenüber keine Rechte an den Vermögenswerten der Gesuchsgegnerin. Die Hauptsachenprognose ist daher zu verneinen. Das ändert selbstver- ständlich nichts am Umstand, dass aufgrund des behaupteten Sachver- halts Z. und Y. nicht als Alleinaktionäre auftreten können und ohne Einver- ständnis der Gesuchsteller 1 und 4 Universalversammlungen für die Ge- suchsgegnerin abhalten können. Die Qualifikation einer Generalversamm- lung als Universalversammlung setzt erstens die Anwesenheit aller Aktio- näre oder deren Vertreter voraus und zweitens müssen alle Aktionäre oder deren Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend der Durchführung der Generalversammlung zustimmen.6 4. Nachteilsprognose 4.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchsteller 1-5 begründen den drohenden nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil insbesondere damit, dass die Gesuchsgegnerin ohne die beantragten vorsorglichen Massnahmen das Grdst.-Nr. 1234 GB N. je- derzeit an einen Dritten veräussern oder belasten könnte, und dieser ge- stützt auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs in seinem Erwerb ge- schützt wäre (vgl. Art. 973 Abs. 1 ZGB) und damit die Anteile der Gesuch- steller 1 und 4 an der ungeteilten Erbschaft nicht gesichert wären (Gesuch Rz. 29-31). Weiter befürchten die Gesuchsteller 1-5, dass Z. und Y. un- rechtmässig über Vermögenswerte der Gesuchstellerin bei der Aargaui- schen Kantonalbank verfügen würden, jedenfalls seien die Hypothekar- schulden der Gesuchsgegnerin bei der Aargauischen Kantonalbank via E- Banking nicht mehr abrufbar (Gesuch Rz. 23; GB 23). 4.2. Rechtliches Neben der Hauptsachenprognose hat die Gesuchstellerin glaubhaft zu ma- chen, dass ihr aus der Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu beantworten sind damit die beiden Fragen, ob Nachteile drohen, wenn keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden und, für den Fall, dass keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden und der befürchtete Nachteil daher eintritt, ob dieser mit einem anschliessenden Hauptsacheverfahren leicht wieder gutzumachen ist.7 Nachteile sind jegli- che Beeinträchtigungen der gesuchstellenden Partei sowohl tatsächlicher wie auch rechtlicher Art, materieller als auch immaterieller Natur.8 Auch bloss faktische Erschwernisse genügen.9 Ferner kann auch die drohende 6 BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl. 2016, Art. 701 N. 3 m.w.N. 7 BK ZPO II-GÜNGERICH, 2012, Art. 261 N. 30 ff. 8 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 7), Art. 261 N. 34; BSK ZPO- SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 25; STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 N. 10. 9 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 7), Art. 261 N. 34. -8- Zahlungsunfähigkeit eines Beklagten im Falle des Unterliegens im Prozess gegebenenfalls ein solcher Nachteil sein.10 Ausreichend ist bereits die Ge- fährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines in erster Linie auf Re- alerfüllung gerichteten Anspruchs. Als Nachteil kommt insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte in Betracht.11 Der Nachteil muss ein zukünftiger sein. Bei bereits eingetretenen Nachteilen können vorsorgliche Massnahmen nur dann Platz haben, wenn eine wei- tere Benachteiligung droht.12 Weiter muss der Nachteil nicht leicht wiedergutzumachen sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Hauptsachenurteil abgewartet werden kann und dieses der gesuchstellenden Partei hinreichenden Rechtsschutz bie- tet.13 Nachteile sind etwa dann nicht leicht wieder gutzumachen, wenn sie später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden können, etwa weil sie durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen wer- den können, d.h. wenn ein rein ökonomischer Ausgleich keinen vollwerti- gen Ersatz begründet.14 Rein finanzielle Nachteile sind hingegen regelmäs- sig nicht schwer zu ersetzen.15 Bei rein finanziellen Nachteilen ist zusätzlich vorausgesetzt, dass bei der Gegenpartei beispielsweise mangelnde Zah- lungsfähigkeit zu befürchten respektive die Vollstreckung finanzieller An- sprüche zweifelhaft wäre oder der Schaden später nur schwer nachgewie- sen oder eingefordert werden könnte.16 4.3. Würdigung Aus den Behauptungen der Gesuchsteller 1-5 ergibt sich nicht, inwiefern den Gesuchstellern 2, 3 und 5 durch die befürchteten Handlungen von Z. und Y. einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil drohen soll. Diese drei Gesuchsteller sind weder Teil der Erbengemeinschaft I. sel. noch Aktionäre der Gesuchsgegnerin. Auch die Behauptungen der Gesuchsteller 1-5 bezüglich drohender Dispo- sitionen der Vermögenswerte und Schulden der Gesuchsgegnerin bei der Aargauischen Kantonalbank sowie der Veräusserung des Grdst.-Nr. 1234 10 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b. 11 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28b. 12 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 21; BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 7), Art. 261 N. 35; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 28a; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND (Fn. 8), § 22 N. 10. 13 BK ZPO II-GÜNGERICH (Fn. 7), Art. 261 N. 36. 14 HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20 m.w.N.; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; ZÜRCHER (Fn. 2), Art. 261 N. 29; BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, 2001, Art. 14 N. 22. 15 BGer 5P.104/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.2; so wohl auch: HUBER (Fn. 2), Art. 261 N. 20. 16 ZR 112/2013 Nr. 67 S. 243 E. 7; HGer ZH HE130180 vom 27. September 2013 E. 2.3.1 und 2.3.4; vgl. auch BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 2), Art. 261 N. 34; SHK ZPO-TREIS, 2010, Art. 261 N. 8; LEU- POLD, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, in: sic! 4/2000 S. 265-274, 270 f m.w.N. -9- GB N. lassen einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil zu Lasten der Gesuchsteller 1 und 4 nicht glaubhaft erscheinen: Die Behauptungen zu den Vermögenswerten und Schulden der Gesuchsgeg- nerin bei der Aargauischen Kantonalbank sind reine Spekulationen (vgl. Gesuch Rz. 23) und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, insbesondere sind sie durch GB 23 nicht glaubhaft gemacht. Es wäre zu erwarten gewe- sen, dass der komplette E-Banking Auszug eingereicht würde und nicht bloss einzelne Teile davon. Die Behauptungen zur möglichen Veräusse- rung oder Belastung des Grdst.-Nr. 1234 GB N. wird durch kein einziges Beweismittel glaubhaft gemacht. Die Gesuchsteller 1-5 begnügen sich hier mit der Darstellung von blossen Befürchtungen. Zumindest im elektroni- schen Grundbuch sind in Bezug auf das Grdst.-Nr. 1234 GB N. per 13. April 2020 keine hängigen Grundbuchgeschäfte eingetragen. Zudem müsste die Rechtsbegehren Ziff. 1b beantragte Grundbuchsperre sowieso abgewie- sen werden: Eine Grundbuchsperre kann nur dann angeordnet werden, wenn das Gesetz sie vorsieht.17 Im Bundesprivatrecht ist eine Grundbuch- sperre beispielsweise gestützt auf Art. 178 Abs. 3 ZGB im Eherecht vorge- sehen.18 Nach der Rechtsprechung ist eine Grundbuchsperre auch ohne bundesrechtliche Gesetzesgrundlage zulässig, sofern im anwendbaren kantonalen Recht eine entsprechende Grundlage besteht.19 Im Gegensatz beispielsweise zum zürcherischen Recht20 kennt das aargauische Recht das Institut der Grundbuchsperre jedoch nicht.21 Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist es daher nicht möglich, den glaubhaft behaup- teten Grundbuchberichtigungsanspruch der Gesuchstellerin mittels einer Grundbuchsperre sicherzustellen. 5. Zwischenfazit Mangels Hauptsachen- und Nachteilsprognose ist das Gesuch abzuwei- sen. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb der Gesuchsgeg- nerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu gegeben ist (Art. 253 ZPO). 6. Zustellung Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegne- rin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. 17 STEINAUER, Les droits réels – Tome I: Introduction à l'étude des droits réels, possession et registre foncier, dispositions générales sur la propriété, propriété par étages, 5. Aufl. 2012, N. 647. 18 STEINAUER (Fn. 17), N. 648; HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N. 03.126. 19 BGE 111 II 42 E. 3; HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO (Fn. 18), N. 03.126; STEINAUER (Fn. 17), N. 650 f. m.w.N. 20 Vgl. § 29 Zürcherische Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuch- ämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 1958. 21 Vgl. BGE 111 II 42 E. 2 mit Verweis auf AGVE 1963 Nr. 15, S. 61 f. E. 3a. - 10 - 7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Gesuch abgewiesen wird, unterliegen die Gesuchsteller 1-5 vollumfänglich und haben die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO solidarisch zu tragen. 7.1. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.00 festgesetzt (§ 8 VKD, SAR 221.150). Die Gesuchsteller 1-5 haben diese mit den beiliegen- den Einzahlungsscheinen zu bezahlen. 7.2. Parteientschädigung Der Gesuchsgegnerin ist mit vorliegendem Gesuch kein Aufwand entstan- den. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 15. April 2020 wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'500.00 werden den Gesuchstel- lern 1-5 solidarisch auferlegt. 2.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 11 - Zustellung an:  den Gesuchsteller 1 (Vertreterin; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: bernardi@poli-bernardi.ch)  die Gesuchsteller 2 und 3 (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein sowie Eingabe der Vertreterin des Gesuchstellers 1 [inkl. Beilage] vom 15. April 2020. Vorab per E-Mail: fatou.sidibe@bratschi.ch und da- niel.glasl@bratschi.ch)  den Gesuchsteller 4 (mit Einzahlungsschein sowie Eingabe der Vertre- terin des Gesuchstellers 1 [inkl. Beilage] vom 15. April 2020)  den Gesuchsteller 5 (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein sowie Eingabe der Vertreterin des Gesuchstellers 1 [inkl. Beilage] vom 15. April 2020. Vorab per E-Mail: oliver.willimann@wdlaw.ch)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 15. April 2020 [inkl. Beilagen] sowie Eingabe der Vertreterin des Gesuchstellers 1 [inkl. Beilage] vom 15. April 2020) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 16. April 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly