Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Kopie der Gesuchsantwort vom 20. Januar 2020 [inkl. Beilagen])  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Kopie der Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. Januar 2020 [inkl. Beilage]) Zustellung an:  das Grundbuchamt Laufenburg (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.