Da die Gesuchstellerin nicht die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzuschlags beantragt, ist davon abzusehen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Register12 sodann selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).13 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und wäre daher bei der Bemessung der Parteientschädigung sowieso nicht zu berücksichtigen.