Soweit die Gesuchsgegnerin noch keine Bankgarantie vorbrachte, erübrigen sich weitere Ausführungen. Die blosse Ankündigung der Sicherheitsleistung genügt nicht; die Pfandrechtsschuldnerin ist vorleistungspflichtig.9 Es ist der Gesuchsgegnerin jedoch überlassen, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eine hinreichende Sicherheit zu leisten und die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts zu verlangen. Eine hinreiche Sicherheitsleistung liegt daher nicht vor.