Das Schreiben der N. AG vom 8. Oktober 2019 (AB 12) stellt keine Bankgarantie dar. Es geht aus diesem Schreiben nicht hervor, unter welchen Bedingungen der entsprechende Betrag abgerufen werden kann. Das Schreiben der N. AG vom 8. Oktober 2019 gilt daher nicht als hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB.