Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, die viermonatige Eintragungsfrist sei nicht eingehalten bzw. die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Arbeiten seien nicht zum vorgebrachten Datum ausgeführt worden. Die allgemeine Bestreitungsfloskel in Antwort Rz. 3 ist, weil sie keine konkrete Bestreitung bestimmter Tatsachen darstellt, zivilprozessual unbeachtlich.8 Demnach bleibt es auch diesbezüglich bei der Würdigung gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2020 E. 5.2.