Soweit die Gesuchsgegnerin Mängel geltend macht, so unterlässt sie es darzulegen, welches das vereinbarte Mängelrecht ist und dass überhaupt danach vorgegangen wurde, sodass sich der Werklohnanspruch der Gesuchstellerin reduziert hätte (bspw. im Falle der Minderung). Es fehlt eine Quantifizierung desjenigen Anteils des Werklohns der Gesuchstellerin, der aufgrund der Mängel nicht geschuldet sein soll. Es mangelt folglich an einem schlüssigen Vortrag. Aus diesem Grund ist auch auf dieses Argument