rechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Totalunternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.7 3.3. Würdigung Vorab sei angemerkt, dass das vorliegende Verfahren nicht die Durchsetzung der Werklohnforderung beinhaltet, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin (bspw. Antwort Rz. 9.4) nicht weiter einzugehen ist.