Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin würde nicht berechtigte Mehraufwände geltend machen. Weiter gäbe es massive und von der Gesuchstellerin anerkannte Mängel, die diese trotz mehrfachen Mahnungen nicht behebe. Die Mängel seien mit Schreiben vom 26. September 2019 (vgl. GB 25) geltend gemacht worden. Weil die Gesuchstellerin somit nicht alle ihre Werkvertragspflichten erfüllt habe, habe sie auch nicht Anspruch auf den vollen Werklohn (Antwort Rz. 6.1, 7, 8.1 und 9.2; GB 25;