2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein und Original des Gesuchs inkl. Eingangsstempel)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 3. März 2020 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.