Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.2 3.3. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 15'628.80 und liegt damit unter Fr. 30'000.00. Die Hauptsache ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Handelsgericht ist für das vorliegende Gesuch vom 3. März 2020 somit sachlich nicht zuständig.