74 Abs. 1 lit. b BGG muss der Streitwert mindestens Fr. 30'000.00 betragen, damit das Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen betreffend einen Entscheid über die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beurteilt. Zudem gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit Fr. 30'000.00 gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.