3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO muss gegen den Entscheid unter anderem die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offenstehen, um als handelsrechtliche Streitigkeit zu gelten. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit.