2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück, auf dem die Gesuchstellerin die vorläufig Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts eintragen lassen will, befindet sich in O. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.