Handelsgericht 2. Kammer HSU.2020.17 Entscheid vom 4. März 2020 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin W. GmbH, __________ Gesuchsgegne- R. AG, ____________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Luzern. Sie bezweckt hauptsächlich ______ (Gesuchsbeilage [GB] 1). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremgarten (AG). Sie hat im Wesentlichen _______ zum Zweck (GB 2). Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grdst.-Nr. 123 GB O. (E-GRID 981). -2- 3. Mit Gesuch vom 3. März 2020 (Datum Postaufgabe: 3. März 2020) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Grundbuchamt Wohlen sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde O., Grundbuch- / Grundblatt-Nr. 123 Kataster-Nr. un- bekannt, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwer- kerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 15628.8 nebst 5 % Zins seit 29.03.2020 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Ge- suchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grund- buchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzu- teilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zustän- dig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück, auf dem die Gesuchstellerin die vorläufig Vormerkung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts eintragen lassen will, befindet sich in O. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gege- ben. 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben -3- ist. Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte. Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.1 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO muss gegen den Entscheid unter anderem die Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht offenstehen, um als handelsrechtliche Strei- tigkeit zu gelten. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG muss der Streitwert mindestens Fr. 30'000.00 betragen, damit das Bundesgericht eine Be- schwerde in Zivilsachen betreffend einen Entscheid über die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beurteilt. Zudem gilt für vermögensrecht- liche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit Fr. 30'000.00 ge- stützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Han- delsgerichts vor.2 3.3. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 15'628.80 und liegt damit unter Fr. 30'000.00. Die Hauptsache ist im vereinfachten Verfahren durchzufüh- ren. Das Handelsgericht ist für das vorliegende Gesuch vom 3. März 2020 somit sachlich nicht zuständig. 3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Mangels Aufwand ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu entrichten. 1 BGE 140 III 355 E. 2.4, 138 III 471 E. 3.1; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 38 f. je m.w.N. 2 BGE 143 III 137, 139 III 457. Bestätigt in BGE 142 III 788, 142 III 515 und in BGer 4A_340/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.4. Kritisch SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 2018, S. 361 ff. -4- Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 3. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein und Original des Gesuchs inkl. Eingangsstempel)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 3. März 2020 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 4. März 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly