N. 5 Vgl. dazu BGE 142 III 788 E. 4. -5- daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 750.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnerinnen 1-9 keine Parteientschädigungen zu entrichten. Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 2. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.