Eine Änderung der Verfahrensart aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte verbietet sich nach Art. 93 Abs. 2 ZPO. Demnach sind die einzelnen Klagen auch im Rahmen der vorliegenden einfachen passiven Streitgenossenschaft im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Das Handelsgericht ist damit für das vorliegende Gesuch vom 2. März 2020 somit sachlich nicht zuständig.