3.4. Vorliegend belaufen sich die Streitwerte der insgesamt zehn Klagen auf zwischen Fr. 8'068.00 und Fr. 14'094.00 und liegen damit jeweils unter Fr. 30'000.00 (auch die beiden objektiv gehäuften Klagen gegen die G. AG betragen in der Summe lediglich Fr. 17'361.00)5. Sämtliche dieser Klagen sind einzeln betrachtet somit im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Eine Änderung der Verfahrensart aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Streitwerte verbietet sich nach Art. 93 Abs. 2 ZPO.