3.2. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit Fr. 30'000.00 gilt gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor.2