3.3. Die einfache Streitgenossenschaft besteht aus einer subjektiven Klagenhäufung. Sie ist nur unter den in Art. 71 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn die einzelnen Klagen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und die gleiche sachliche Zuständigkeit gilt.3 Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleibt gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerte nach Art. 93 Abs. 1 ZPO erhalten.