4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind im Umfang von Fr. 1'333.35 von der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 666.65 von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 666.65 der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. - 12 - 4.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 857.90 zu ersetzen.