AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 2'498.72. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Der Abzug von 20 % für die nicht durchgeführte Verhandlung gleicht sich aus mit dem Zuschlag für die von den Parteien eingereichten zweiten Rechtsschriften (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3