7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gesuchstellerin obsiegt zu rund einem Drittel (Fr. 21'397.80 / Fr. 65'831.95), weshalb ihr die Gerichtskosten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen sind.