3.4. Verzugszinsen Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Verzugszinsen (5 % ab dem 22. Oktober 2020; vgl. E. 5.3 der Verfügung vom 16. Dezember 2020) blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten, weshalb er der Pfandsumme auf den nunmehr massgeblichen Betrag von Fr. 21'397.80 hinzuzurechnen ist. 4. Eintragungsfrist Die Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist ist unter den Parteien unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die E. 5.2 der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden kann.