5 BGE 143 III 453 E. 3. -9- in welchem Umfang unbezahlt blieb und welcher Betrag der Gesuchsgegnerin daher nicht anzurechnen ist. Im Übrigen gab die Gesuchstellerin die in den massgebenden Rechnungen abgezogenen Akontoleistungen selber an. Demnach beträgt der von der Gesuchstellerin maximal glaubhaft gemachter Werklohn – und damit die Pfandsumme – Fr. 21'397.80 (Fr. 33'209.70 ./. Fr. 6'902.15 ./. Fr. 4'909.75).