Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.4 3.3. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die von der Gesuchstellerin erbrachten Arbeiten, sei es nun im Vertragsverhältnis zum Generalunternehmer H.M. oder im Vertragsverhältnis zur Gesuchsgegnerin, bauhandwerkerpfandrechtsberechtigt sind.