Da die Gesuchsgegnerin für die Aussenmalerarbeiten allerdings schon akonto Fr. 25'000.00 geleistet habe, habe sich aus der Schlussrechnung Nr. 2019048 ein Guthaben zugunsten der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 11'720.55 ergeben (Fr. 25'000.00 ./. Fr. 12'330.05 * 1.077). Dieses Guthaben sei zusammen mit zwei weiteren durch die Gesuchsgegnerin bereits bezahlten Akontorechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 62'310.00 (Fr. 30'000.00 und Fr. 32'310.00) in Abzug gebracht worden. Der Schlusssaldo zu Gunsten der Gesuchstellerin habe daher Fr. 30'313.05 betragen (Antwort Rz. 8, AB 8).