Die Rechnung der L. AG habe nichts mit den Arbeiten der Gesuchstellerin zu tun. Die L. AG habe nur die Lieferung übernommen. Die Gesuchstellerin habe demgegenüber die Montage und das Montagematerial in Rechnung gestellt (Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2021 Rz. 18). In Bezug auf die Zahlung von Fr. 36'375.80 sei anzumerken, dass zwischen den Parteien mehrere Rechnungen offen seien. Dieser Betrag wurde auf eine ältere Forderung angerechnet, da die Gesuchsgegnerin bei der Überweisung keinen Zahlungszweck angegeben habe (Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2021 Rz. 19).