8. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 nahm die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2021 Stellung. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 16. Dezember 2020). -4-