7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt Z. merkte die vorläufige Eintragung am 16. Dezember 2020 mit der Nummer 567 im Tagebuch vor. 6. Mit Gesuchsantwort vom 8. Januar 2021 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch um Eintragung eines provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts sei abzuweisen.