3. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen vorliegend einzig aus Gerichtskosten. Diese werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchstellerin zu tragen. Da der Gesuchsgegnerin mangels Erstattung einer Gesuchsantwort kein Aufwand entstanden ist, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.