4.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ohne weitere Begründung die Grundbuchauszüge für die Grundstücke Nr. 586, 488 und 123 je GB M., ein. -3- 4.3. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 bezahlte die Gesuchstellerin fristgerecht. 4.4. Die Gesuchsgegnerin wurde nicht aufgefordert, eine Gesuchsantwort einzureichen. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: