4. 4.1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wies der Vizepräsident die Gesuchstellerin auf die rechtlichen Grundlagen sowie den Umstand hin, dass das Gesuch weder begründet sei noch Beilagen enthalte, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der Gesuchstellerin ein Anspruch auf die beantragte Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zustehe. Im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht wurde der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 18. Dezember 2020 gesetzt, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen.