3.3. Würdigung Vorliegend trägt die Gesuchstellerin mit Ausnahme der Bauvisiere nirgends glaubhaft vor, dass sie am Grdst.-Nr. 123 GB B. pfandrechtsberechtigte Leistungen vereinbart bzw. effektiv erbracht hat. Ihre Arbeiten bezogen sich vielmehr auf intellektuelle Leistungen im Zusammenhang mit dem Baugesuch bzw. den entsprechenden Abänderungen. Aus den Behauptungen der Gesuchstellerin geht auch nicht hervor, wie hoch ihr Aufwand im Zusammenhang mit den allenfalls nach der Revision von Art.