Handelsgericht 2. Kammer Obere Vorstadt 40 5000 Aarau 062 835 39 40 HSU.2020.100 / th Entscheid vom 17. November 2020 Gesuchstellerin a AG, ____________ Gesuchsgegne- S. AG, ___________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Der Vizepräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Datum vom 12. Juni 2020 (recte: 16. November 2020; Postaufgabe: 16. November 2020) reichte F. K. dem Handelsgericht namens und im Auf- trag der Gesuchstellerin ein Gesuch um superprovisorische Bewilligung ei- ner vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 128'380.23 nebst Zins von 5 % seit 28. Februar 2020 auf dem Grdst.- Nr. 123 GB B. (E-GRID: CH 98765 43331 95) ein. 2. Eine prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selbst führen oder sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Vertretung be- rufsmässig, so sind hierzu in den Verfahren vorm dem Handelsgericht, wie es mit der Eingabe vom 16. November 2020 angestrebt wird, nur Anwälte und Anwältinnen zugelassen, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Eine -2- juristische Person kann nicht als berufsmässige Prozessvertreterin manda- tiert werden.1 3. Eingaben von unzulässigerweise als berufsmässige Vertreter auftretenden Personen sind unwirksam.2 Sie sind vom Gericht zurückzuweisen.3 Eine nachträgliche Genehmigung der unzulässigen Eingabe kommt nicht in Be- tracht, sondern ist von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter zu wiederholen.4 Die Eingabe vom 16. November 2020 ist somit unwirksam und wird zurück- gewiesen. 4. 4.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 4.2. Der Gesuchsgegnerin sind bisher keine Kosten entstanden. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vizepräsident verfügt: 1. Die Eingabe von F.K. vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 1 OGer Zürich PD110004 vom 19. Mai 2011; OGer Zürich PS110104 vom 30. Juni 2011; KuKo ZPO- DOMEJ, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N. 9; HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 68 N. 2; BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 68 N. 1a. 2 BGE 84 II 403 E. 1; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 68 N. 26. 3 Vgl. etwa STAEHELIN/SCHWEIZER (Fn. 2), Art. 68 N. 26. 4 BGE 84 II 403 E. 1; KuKo ZPO-DOMEJ (Fn. 1), Art. 68 N. 7 m.w.N. -3- Zustellung an: - F.K. (vorab per E-Mail: ____) - die Gesuchstellerin (vorab per E-Mail: ____) - die Gesuchsgegnerin (mit Doppel der Eingabe vom 16. November 2020; vorab per E-Mail: ______) Aarau, 17. November 2020 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly