3. Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, das zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. XXX GB Spreitenbach (E-GRID: CH ____) am 4. Juli 2019 als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB für eine Pfandsumme von Fr. 32'640.60 eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Tagebuchnummer 6043 vom 4. Juli 2019) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu löschen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 6. Dezember 2019 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.